(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch gemäß den §§ 4, 5 oder 6 haben, gebührt für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung in der Höhe von höchstens 20 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 1 eine monatliche Entschädigung gebührt, die höchstens 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 betragen darf.
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