§ 17 NÖ GBezG Beitrag des Bürgermeisters

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Aufwand, der der Gemeinde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes erwächst, hat der Bürgermeister von seinem Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 11,75 % zu leisten. Im Falle des § 10 Abs. 3 ist der Beitrag von 11,75 % von jener Entschädigung zu leisten, welche die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person bezieht.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters ist im Abzugswege einzubehalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GBezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NÖ GBezG
§ 17a NÖ GBezG