§ 17 NÖ GBezG Beitrag des Bürgermeisters

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Aufwand, der der Gemeinde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes erwächst, hat der Bürgermeister von seinem Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 11,75 % zu leisten. Im Falle des § 10 Abs. 3 ist der Beitrag von 11,75 % von jener Entschädigung zu leisten, welche die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person bezieht.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters ist im Abzugswege einzubehalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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