(1) Zum Aufwand, der der Gemeinde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes erwächst, hat der Bürgermeister von seinem Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 11,75 % zu leisten. Im Falle des § 10 Abs. 3 ist der Beitrag von 11,75 % von jener Entschädigung zu leisten, welche die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person bezieht.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters ist im Abzugswege einzubehalten.
0 Kommentare zu § 17 NÖ GBezG