(1) Auf die nach diesem Gesetz aus Gemeindemitteln gebührenden Bezüge darf grundsätzlich nicht verzichtet werden.
(2) Ein Verzicht (ganz oder teilweise) ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
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