§ 3 NÖ GBezG Verzichtsverbot

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf die nach diesem Gesetz aus Gemeindemitteln gebührenden Bezüge darf grundsätzlich nicht verzichtet werden.

(2) Ein Verzicht (ganz oder teilweise) ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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