(1) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach § 9 Abs. 1 gelten die bisher auf Grund der §§ 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.
(2) Laufende Zuwendungen nach § 12 bleiben von den Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 unberührt.
(3) Die Anpassung der Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 an die Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.
(4) Sind die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.
(5) Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.
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