§ 20 NÖ GBezG Übergangsbestimmungen

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach § 9 Abs. 1 gelten die bisher auf Grund der §§ 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.

(2) Laufende Zuwendungen nach § 12 bleiben von den Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 unberührt.

(3) Die Anpassung der Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 an die Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.

(4) Sind die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.

(5) Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 NÖ GBezG
§ 21 NÖ GBezG