§ 1 NÖ GBezG Geltungsbereich

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Gemeinderäte und für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Landes Niederösterreich, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut; die §§ 14a bis 14c, 16 Abs. 2, 17a, 18 und 26 bis 28 sind für Städte mit eigenem Statut sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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