Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Gemeinderäte und für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Landes Niederösterreich, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut; die §§ 14a bis 14c, 16 Abs. 2, 17a, 18 und 26 bis 28 sind für Städte mit eigenem Statut sinngemäß anzuwenden.
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