§ 4 NÖ GBezG Amtsbezug des Bürgermeisters

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden

 

bis zu

1.000 Ew.

in der Höhe von

25 bis

35 v.H.

von 1.001 bis

2.500 Ew.

in der Höhe von

35 bis

50 v.H.

von 2.501 bis

5.000 Ew.

in der Höhe von

50 bis

70 v.H.

von 5.001 bis

10.000 Ew.

in der Höhe von

70 bis

90 v.H.

von 10.001 bis

20.000 Ew.

in der Höhe von

90 bis

115 v.H.

über

20.000 Ew.

in der Höhe von

115 bis

125 v.H.

 

des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Amtsbezuges hat der Gemeinderat auf die Arbeitsbelastung des Bürgermeisters und auf die Einwohnerzahl der Gemeinde innerhalb der Stufe gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zahl der Einwohner ist dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu entnehmen. Eine Neuberechnung des Amtsbezuges des Bürgermeisters ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses folgenden Monatsersten vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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