(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden
bis zu | 1.000 Ew. | in der Höhe von | 25 bis | 35 v.H. |
von 1.001 bis | 2.500 Ew. | in der Höhe von | 35 bis | 50 v.H. |
von 2.501 bis | 5.000 Ew. | in der Höhe von | 50 bis | 70 v.H. |
von 5.001 bis | 10.000 Ew. | in der Höhe von | 70 bis | 90 v.H. |
von 10.001 bis | 20.000 Ew. | in der Höhe von | 90 bis | 115 v.H. |
über | 20.000 Ew. | in der Höhe von | 115 bis | 125 v.H. |
des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen. |
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Amtsbezuges hat der Gemeinderat auf die Arbeitsbelastung des Bürgermeisters und auf die Einwohnerzahl der Gemeinde innerhalb der Stufe gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(4) Die Zahl der Einwohner ist dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu entnehmen. Eine Neuberechnung des Amtsbezuges des Bürgermeisters ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses folgenden Monatsersten vorzunehmen.
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