§ 4 NÖ GBezG Amtsbezug des Bürgermeisters

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden

 

bis zu

1.000 Ew.

in der Höhe von

25 bis

35 v.H.

von 1.001 bis

2.500 Ew.

in der Höhe von

35 bis

50 v.H.

von 2.501 bis

5.000 Ew.

in der Höhe von

50 bis

70 v.H.

von 5.001 bis

10.000 Ew.

in der Höhe von

70 bis

90 v.H.

von 10.001 bis

20.000 Ew.

in der Höhe von

90 bis

115 v.H.

über

20.000 Ew.

in der Höhe von

115 bis

125 v.H.

 

des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Amtsbezuges hat der Gemeinderat auf die Arbeitsbelastung des Bürgermeisters und auf die Einwohnerzahl der Gemeinde innerhalb der Stufe gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zahl der Einwohner ist dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu entnehmen. Eine Neuberechnung des Amtsbezuges des Bürgermeisters ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses folgenden Monatsersten vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ GBezG
§ 5 NÖ GBezG