(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Bürgermeisterpension und Sonderzahlungen, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat und zwar:
1. | mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet hat; | |||||||||
2. | wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) oder | |||||||||
3. | mit dem auf den Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten. | |||||||||
Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt; im Falle der Z 3 ist § 34 Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß anzuwenden. |
(2) § 65 Abs. 1 GBDO in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2400–26, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit zu treten hat.
(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 GBDO, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit und an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt zu treten hat.
(4) Die Bürgermeisterpension gebührt in einem Kalenderjahr zwölfmal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Pensionsbetrages, der für den Monat der Auszahlung zusteht.
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