§ 23 NÖ GBezG Optionsrecht

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 22 Abs. 1 genannte Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 22 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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