Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 22 Abs. 1 genannte Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 22 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
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