(1) Besteht neben der Bürgermeisterpension ein Anspruch auf einen Amtsbezug (§ 4) oder eine Entschädigung gemäß den §§ 5, 6 oder 8, so ruht die Bürgermeisterpension, wenn der Amtsbezug oder die Entschädigung gleich hoch oder höher ist, zur Gänze, sonst im Ausmaß des Amtsbezuges oder der Entschädigung. Das Ruhen tritt mit dem auf den Anspruchsbeginn folgenden Monatsersten ein.
(2) Der Anspruch auf eine Bürgermeisterpension oder Abfindung erlischt, wenn der Bürgermeister die Wählbarkeit nach der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350, wegen gerichtlicher Verurteilung verliert oder verlieren würde. Das Erlöschen tritt mit dem folgenden Monatsersten ein.
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