(1) Die §§ 15 Abs. 1 und 2, 15a und 15c (mit Ausnahme der dort enthaltenen Verweise auf die §§ 28 Abs. 6, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 78 Abs. 1 bis 5 und 8 bis 10 und 85a GBDO, LGBl. 2400) sowie das jeweilige IX. Hauptstück des Kremser Stadtrechtes 1977, LGBl. 1010–9, des St. Pöltner Stadtrechtes 1977, LGBl. 1015–10, des Waidhofner Stadtrechtes 1977, LGBl. 1020–9, und des Wr. Neustädter Stadtrechtes 1977, LGBl. 1025–9, sind für Bürgermeister und die zu ihrer Vertretung berufenen Personen weiter anzuwenden, wobei
1. | der Anspruch auf einen Ruhebezug erst mit der Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) entsteht oder wenn sie infolge Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig geworden sind (§ 15a Abs. 1 lit.b der Stadtrechte) und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Anspruchsberechtigte nicht zur weiteren Amtsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist (§ 15a Abs. 2 Z 2 der Stadtrechte). |
(2) Im übrigen gelten die §§ 14a bis 14c, 16 Abs. 2, 26, 26a und 27 dieses Gesetzes sowie § 34 Abs. 3 GBDO sinngemäß.
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