Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Waisenpension beträgt
a)
für eine Halbwaise 24 %
b)
für eine Vollwaise 36 %
der Bürgermeisterpension, auf die der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder die für die zurückgelegte Amtszeit gebühren würde.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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