Gesamte Rechtsvorschrift K-WFG

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

K-WFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2023
Gesetz über die Förderung der Wirtschaft in Kärnten
(Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG)
StF: LGBl Nr 6/1993

§ 1 K-WFG


I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele des Gesetzes

 

Dieses Gesetz hat die Ziele, die Wirtschaft in Kärnten zu fördern und eine wachstumsfördernde, beschäftigungsschaffende sowie ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung zu sichern, die regionale Wertschöpfung anzuheben, die Wettbewerbsfähigkeit der Kärntner Wirtschaft und eine ausgewogene regionale Entwicklung zu verbessern.

§ 2 K-WFG Einrichtung des Fonds


(1) Zur Förderung der Wirtschaft in Kärnten wird unter der Bezeichnung “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” ein gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” berechtigt.

(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.

§ 3 K-WFG Aufgabe des Fonds


(1) Der Fonds hat die Aufgabe zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen durch:

a)

die Hebung der Leistungskraft und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben unter Bedachtnahme auf umweltverträgliche Dienstleistungen und Produktionen aufgrund der Förderung

1.

der Forschung und der Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Dienstleistungen,

2.

der Fertigungsüberleitung und Markteinführung neuer Produkte, der Modernisierung und Anpassung an den internationalen Standard unter Berücksichtigung der Einführung umweltfreundlicher Produktionsverfahren,

3.

der Verbesserung der Absetzbarkeit von Produkten und Leistungen auf dem inländischen und internationalen Markt,

4.

der Bereitschaft der Unternehmen in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter unabhängig von ihrem Alter zu investieren und die Personalentwicklung zu optimieren;

b)

die Unterstützung bei der Gründung und beim Ausbau von Unternehmen zur

1.

Schaffung von Dauerarbeitsplätzen,

2.

Verminderung von Beschäftigungsschwankungen,

3.

Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie der Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen Waren und Leistungen in Krisenzeiten,

4.

Anhebung der regionalen Wertschöpfung und zur Verbesserung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung;

c)

Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;

d)

die Unterstützung von nicht auf Gewinn orientierten Maßnahmen der regionalen Entwicklung (Infrastrukturmaßnahmen);

e)

die Förderung von Maßnahmen, Vorhaben sowie Veranstaltungen zur Verbesserung der Qualität im Fremdenverkehr sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Grundlagen für den Fremdenverkehr und die Unterstützung der entsprechenden Einrichtungen hiefür;

f)

die Unterstützung von Unternehmen bei der laufend erforderlichen Qualifizierung und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter unabhängig von ihrem Alter und bei der Optimierung der Personalentwicklung;

g)

das Eingehen von Beteiligungen an Gesellschaften, die der Wirtschaftsförderung dienen;

h)

Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), insbesondere der Investorenakquisition und -betreuung, des Standortmarketings und -managements, der Strukturentwicklung, des Technologiemarketings sowie der Einrichtung und des Betriebes von Technologie-, Industrie- und Gewerbeparks sowie von Technologie- und Gründerzentren.

(1a) Der Fonds wird ermächtigt, auf Grund von entsprechenden Vereinbarungen Beteiligungen von Gebietskörperschaften für diese zu verwalten.

(1b) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten, dem Bund oder mit Förderungseinrichtungen dieser Gebietskörperschaften, für diese Rechtsträger bestimmte Förderungsmaßnahmen, etwa solche aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration, abwickeln oder bestimmte, dem Fonds obliegende Förderungsmaßnahmen durch diese Rechtsträger abwickeln lassen. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Zu den Aufgaben des Fonds zählen nicht:

a)

die Förderung der Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Förderung kultureller Tätigkeiten, es sei denn, daß es sich um internationale kulturelle Veranstaltungen mit touristischer Umwegrentabilität handelt.

§ 4 K-WFG Grundsätze der Förderung


(1) Der Fonds darf durch die Gewährung von Fondsmitteln (§ 6 Abs. 1 lit. b und c) nur Maßnahmen und Vorhaben fördern, an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

a)

die regionalwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme,

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb von Unternehmungen und den Arbeitsmarkt,

c)

den von der Förderung ausgehenden Anreiz zur Verwirklichung von umweltschonenden Maßnahmen und Vorhaben oder

d)

sonstige öffentliche Interessen.

(2) Förderungen aus Fondsmitteln dürfen - unbeschadet des § 5 - gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben nachfolgenden Förderungsgrundsätzen entspricht:

a)

Eine Förderung darf nur auf Ansuchen gewährt werden;

b)

die Durchführung der Maßnahme oder des Vorhabens erscheint unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln finanziell gesichert;

c)

die durch die Inanspruchnahme einer Förderung angestrebten Ziele werden auf andere Weise nicht einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher bewirkt;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, sowie auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und eine zumutbare Eigenleistung bzw. Selbsthilfe des Förderungswerbers ist jedenfalls Bedacht zu nehmen;

e)

die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

f)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die jeweiligen Förderungsziele erreicht werden;

g)

die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erfolgen;

h)

die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, zu erfolgen.

(3) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsgrundsätzen (Abs. 2) im Rahmen der Geschäftsfelder des Fonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die Herstellung des Bezugs zum entsprechenden Geschäftsfeld des Fonds;

c)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

d)

die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderung;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Bedingungen, die vom Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung zu erfüllen sind, wie insbesondere das Eingehen von Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; hiezu zählt insbesondere die Verpflichtung des Förderungswerbers die Veröffentlichung seines Namens und des Umfanges der ihm vom Fonds gewährten Förderungen im Bericht gemäß § 33 Abs. 5 einschließlich dessen Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Fonds ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis zu nehmen;

g)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zur Sicherung des Erfolges der Förderungsmaßnahme zu knüpfen ist;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung des Förderungswerbers von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln zu begründen.

(5) Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.

(6) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 K-WFG


(1) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung Sonderförderungen zu gewähren, sofern das Land die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellt. Diese Mittel sind in der Gebarung des Fonds von den übrigen Fondsmitteln gesondert auszuweisen.

(2) Sonderförderungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die in den bestehenden Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind oder

b)

die in den aufgrund des Auftrags der Landesregierung erlassenen Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind oder

c)

in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines schriftlichen Auftrages der Landesregierung von den Förderungsrichtlinien abgewichen wird, die Gewährung der Sonderförderung jedoch sowohl mit dem österreichischen Recht als auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Sonderförderungen nach Abs. 1 können auch zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Kärnten haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Kärnten ausüben, sofern dies – in Ermangelung anderer Hilfsmaßnahmen – zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen erforderlich ist.

§ 6 K-WFG


§ 6

Arten der Förderung

 

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

Beratung,

b)

Beteiligung an Förderungsaktionen der Förderungseinrichtungen des Bundes und

c)

Gewährung von

1.

Zinsenzuschüssen für vom Förderungswerber aufgenommene oder aufzunehmende Kredite und Darlehen,

2.

Darlehen,

3.

Investitions-, Bau- und Leasingkostenzuschüssen,

4.

Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungskostenzuschüssen,

5.

nicht rückzahlbaren einmaligen Beihilfen,

d)

das Eingehen von Beteiligungen.

 

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

 

(3) Die Zusicherung über die Gewährung von Förderungen oder die Ablehnung von Förderungsanträgen hat gegenüber dem Förderungswerber in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.

§ 7 K-WFG


§ 7

Mitteilungspflichten

 

(1) Der Fonds hat Förderungsrichtlinien und Einzelförderungen vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

 

(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung von Berichtspflichten aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind.

§ 8 K-WFG Förderungswerber


(1) Der Fonds darf eine Förderung nach diesem Gesetz natürlichen und nicht natürlichen Personen gewähren, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten läßt.

(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

§ 9 K-WFG


§ 9

Rückforderung der Förderung

 

(1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds vorzubehalten, daß Förderungsbeträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und diese vom Tag der Auszahlung der Fondsmittel an mit 4 Prozent über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit dem Referenzzinssatz, zu verzinsen sind, wenn,

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b)

die geförderte Maßnahme oder das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder

c)

die Förderung widmungswidrig verwendet worden ist oder den Erfolg der geförderten Maßnahme bzw. des geförderten Vorhabens sichernde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

 

(2) Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

 

(3) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes mit Verordnung solche währungspolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entsprechen.

§ 9a K-WFG Ermittlung und Verarbeitung von Daten


Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

§ 10 K-WFG


§ 10

Fondsorgane

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:

a)

der Vorstand und

b)

das Kuratorium.

 

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder von Landesregierungen und Abgeordnete zum Landtag sowie Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre und Mitglieder des Gemeindevorstandes von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern dürfen den Organen nicht angehören.

§ 11 K-WFG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe


(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit verletzen, sind dem Fonds zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung.

§ 11a K-WFG § 11a


Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.

§ 12 K-WFG


(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.

(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.

(4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn das Kuratorium vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.

(5) (entfällt)

§ 13 K-WFG


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Er verwaltet das Vermögen des Fonds in eigener Verantwortung.

(2) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind mehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Angelegenheiten

1.

zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder

2.

ein Mitglied des Vorstandes gemeinsam mit einem Prokuristen

jeweils zur Vertretung des Fonds befugt sind.

(3a) Ist nur ein Mitglied des Vorstandes bestellt und dieses verhindert, darf die Satzung vorsehen, dass der Fonds durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten wird.

(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, daß die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

§ 14 K-WFG


§ 14

Beschränkung der Vertretungsbefugnis

 

(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung des Fonds oder das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeben.

 

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.

§ 15 K-WFG Wettbewerbsverbot


(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.

§ 16 K-WFG Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand


(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.

(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder

4.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht.

(4) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 17 K-WFG Bericht an das Kuratorium


Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.

§ 18 K-WFG Bestellung des Kuratoriums


(1) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums bestimmt sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Parteien, vermehrt um die Zahl zwei. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied kommt der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten sowie den im Landtag vertretenen Parteien zu; § 38 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Kuratoriums von der Landesregierung anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

§ 19 K-WFG


§ 19

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

 

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

 

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

 

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

dasMitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 20 K-WFG Unvereinbarkeit und Befangenheit


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

1.

in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 3) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

wenn dem Eingehen von Beteiligungen gemäß § 23 Abs. 4 lit. i an Gesellschaften zugestimmt werden soll, an denen das Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums oder in Z 1 oder 2 genannte Personen zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium.

(6) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

§ 22 K-WFG § 22


(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

a)

Personen, die dem Kuratorium angehören;

b)

die Mitglieder des Vorstandes;

c)

die Organe der Aufsichtsbehörde;

d)

das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung;

e)

(entfällt);

f)

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

§ 23 K-WFG Rechte und Aufgaben des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen,

2.

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen,

3.

den Vorsitzenden des Kuratoriums und seinen Stellvertreter zu wählen,

4.

den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu beschließen;

5.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen,

6.

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen,

7.

zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 zu ermächtigen,

8.

über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu beschließen,

9.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

10.

über Vorschlag des Vorstandes Förderungsrichtlinien zu erlassen,

11.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des § 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

12.

der Gewährung von Förderungsmitteln, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

13.

bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen,

14.

dem Eingehen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g und § 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmen,

15.

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

16.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

17.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen,

18.

den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen.

(5) (entfällt)

§ 24 K-WFG


§ 24

Funktionsgebühren des Kuratoriums

 

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

§ 25 K-WFG


§ 25

Satzung

 

(1) Die Satzung des Fonds bildet sein Verbandsstatut.

 

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

 

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der "Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren. Diese erlangen, sofern in der Satzung oder ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

§ 26 K-WFG


Die Satzung muß mindestens enthalten:

1.

die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;

2.

die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;

3.

Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;

4.

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;

5.

Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;

9.

allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

10.

Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.

§ 27 K-WFG Geschäftsfelder


(1) Die vom Fonds in seinem Wirkungsbereich ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere in Industrie, Gewerbe, Tourismus und sonstige Dienstleistungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes sind in Geschäftsfeldern zusammenzufassen. Diese Geschäftsfelder sind in der Satzung näher zu umschreiben.

(2) Die Tätigkeiten des Fonds sind zumindest im Rahmen der nachstehenden Geschäftsfelder auszuüben:

a)

Beratung von Unternehmen in Angelegenheiten der Personalentwicklung und der lebensbegleitenden Weiterbildung einschließlich der Förderberatung,

b)

Förderung von Betriebsansiedlungen und Betriebsgründungen,

c)

Infrastruktur und regionale Förderung einschließlich der Aus- und Weiterbildungsförderung nach den Grundsätzen des lebensbegleitenden Lernens, der Erhöhung der Standortqualität und der Erhöhung der Produktqualität,

d)

Technologiefonds,

e)

Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;

f)

Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), Strukturentwicklung, Investorenakquisition und –betreuung, Standortmarketing und –management sowie Technologiemarketing.

§ 28 K-WFG


§ 28

Geschäftsstelle

 

(1) Beim Fonds wird als Geschäftsapparat eine Geschäftsstelle eingerichtet.

 

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:

a)

die Entgegennahme und Prüfung der Förderungsansuchen einschließlich der notwendigen Erhebungen und deren Vorlage an die Entscheidungsträger,

b)

die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse der Fondsorgane, wie der Ausfertigung der Verträge, die Abwicklung der Förderung, die Eintreibung ausstehender Forderungen,

c)

die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Fonds,

d)

die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

§ 29 K-WFG


§ 29

Personal des Fonds

 

(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

 

(2) Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

 

(3) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach § 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

f)

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse,

g)

die Erlassung von Verordnungen.

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Vorstand an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Vorstandes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

§ 30 K-WFG


§ 30

Verschwiegenheitspflicht

 

Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.

§ 31 K-WFG Finanzierung der Fondsverwaltung


(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Gewährung von Förderungen zu achten.

§ 32 K-WFG Aufbringung der Fondsmittel


(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

b)

Rückzahlungen aus gewährten Darlehen,

c)

Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

d)

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

e)

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse,

f)

durch Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften und

g)

durch Kostenbeiträge für Dienstleistungen des Fonds.

(2) Mit Ermächtigung des Kuratoriums hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.

§ 33 K-WFG Fondsgebarung


(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.

(2) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(3) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(4) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

(5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.

(6) Dem Kuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.

§ 34 K-WFG Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

§ 35 K-WFG Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung


(1) Die Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.

(2) Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2a) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

(3) Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen

a)

zu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;

b)

zu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds gewährt werden sollen;

c)

wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.

§ 36 K-WFG


(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung).

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter, in dessen Verhinderungsfall durch einen bevollmächtigten Bediensteten jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden.

Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln.

§ 37 K-WFG


§ 37

Bestätigung der Vertretungsbefugnis

 

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.

§ 38 K-WFG Organisation


(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein wirtschaftspolitischer Beirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) (entfällt)

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein entsprechendes Fachwissen über die Struktur, die Problemlagen und die Bedürfnisse der Wirtschaft Kärntens, der in Kärnten tätigen Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer verfügen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Beirates haben:

a)

jede der im Landtag vertretenen Parteien;

b)

die Wirtschaftskammer Kärnten;

c)

die Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten;

d)

die Industriellenvereinigung Kärnten;

e)

der Österreichische Gewerkschaftsbund (Landesexekutive Kärnten);

f)

der Österreichische Städtebund (Landesgruppe Kärnten);

g)

der Kärntner Gemeindebund.

(5) Vier weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter von Bildung, Wissenschaft und Forschung (zB Universität Klagenfurt, Fachhochschule Kärnten, nationale und internationale Forschungsinstitute) zu bestellen.

(5a) Zwei weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter der Kreativwirtschaft und der Startup-Unternehmen zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten (Abs. 4) einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat diese die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 4 lit. a zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(7) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat. Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 38a K-WFG


§ 38a

Aufgaben

 

(1) Der Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten:

 

a)

Vorgabe allgemeiner strategischer wirtschaftspolitischer Ziele und der daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds (§ 35 Abs 1);

b)

organisatorische Strukturen, Zielvorgaben und operative Ansätze im Bereich der Wirtschaftsentwicklung;

c)

regelmäßige Evaluierungen von Aufgabenbereichen der Wirtschaftsförderung (§ 36 Abs 8) und Schlußfolgerungen aus den Ergebnissen dieser Evaluierungen.

 

(2) Der Beirat darf der Landesregierung Vorschläge in Angelegenheiten des Abs 1 erstatten.

 

(3) Die Landesregierung hat den Beirat vor der Genehmigung von Leitlinien des Fonds (§ 35 Abs 2) anzuhören.

 

(4) Der Beirat hat die Landesregierung bei der Erstellung eines jährlichen Berichtes zur Wirtschaftslage des Landes an den Kärntner Landtag zu unterstützen.

§ 38b K-WFG Geschäftsführung


(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 58 Abs. 2 Kärntner Landesverfassung (K-LVG) und § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren.

(8) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

(9) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die im ersten Satz genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(10) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Sitzung;

b)

die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen;

c)

die Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung;

d)

das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis;

e)

den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(11) Die Landesregierung hat in Durchführung der Abs. 1 bis 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

§ 38c K-WFG


Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39 K-WFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. (15. April 1993)

(2) Der Fonds hat auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Fonds hat sich binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu geben und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Organe sind bereits nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums darf die Frist gemäß § 18 Abs. 4 nicht kürzer als eine Woche sein. Vor der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch das Kuratorium hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des §12 Abs. 3 diese Funktionen auszuschreiben.

(5) Die Landesregierung hat zumindest zwölf Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in einer mindestens gleichwertigen Verwendung dem Fonds zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 40 K-WFG


§ 40

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Anlage

Anl. 1 K-WFG


Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

      Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

      Artikel III
      (LGBl Nr 108/2019)
      Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG (K-WFG) Fundstelle



Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

II. Abschnitt
Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

§   2             Einrichtung des Fonds

§   3             Aufgabe des Fonds

§   4             Grundsätze der Förderung

§   5             Sonderförderungen

§   6             Arten der Förderung

§   7             Mitteilungspflichten

§   8             Förderungswerber

§   9             Rückforderung der Förderung

§   9a          Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§   10           Fondsorgane

§   11           Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe

§   11a        Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe

§   12           Bestellung des Vorstandes

§   13           Aufgaben des Vorstandes

§   14           Beschränkung der Vertretungsbefugnis

§   15           Wettbewerbsverbot

§   16           Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand

§   17           Bericht an das Kuratorium

§   18           Bestellung des Kuratoriums

§   19           Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

§   20           Unvereinbarkeit und Befangenheit

§   21           Vorsitz und Sitzungen des Kuratoriums

§   22           Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums

§   23           Rechte und Aufgaben des Kuratoriums

§   24           Funktionsgebühren des Kuratoriums

§   25           Satzung

§   26           Inhalt der Satzung

§   27           Geschäftsfelder

§   28           Geschäftsstelle

§   29           Personal des Fonds

§   30           Verschwiegenheitspflicht

§   31           Finanzierung der Fondsverwaltung

§   32           Aufbringung der Fondsmittel

§   33           Fondsgebarung

§   34           Geschäftsjahr

§   35           Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des     Fonds

§   35a         (entfällt)

§   36           Landesaufsicht

§   37           Bestätigung der Vertretungsbefugnis

 

III. Abschnitt
Wirtschaftspolitischer Beirat

§   38           Organisation

§   38a         Aufgaben

§   38b         Geschäftsführung

 

IV. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§   38c        Verweisungen

§   39           Inkrafttreten

§ 

40  Außerkrafttreten

Anlage 1 - Übergangsrecht

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten