(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(3) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.
(6) Dem Kuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.
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