Rückforderung der Förderung
(1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds vorzubehalten, daß Förderungsbeträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und diese vom Tag der Auszahlung der Fondsmittel an mit 4 Prozent über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit dem Referenzzinssatz, zu verzinsen sind, wenn,
a) | der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig unterrichtet worden ist, | |||||||||
b) | die geförderte Maßnahme oder das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder | |||||||||
c) | die Förderung widmungswidrig verwendet worden ist oder den Erfolg der geförderten Maßnahme bzw. des geförderten Vorhabens sichernde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden. |
(2) Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(3) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes mit Verordnung solche währungspolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entsprechen.
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