(1) Der Fonds darf eine Förderung nach diesem Gesetz natürlichen und nicht natürlichen Personen gewähren, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten läßt.
(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
0 Kommentare zu § 8 K-WFG