§ 13 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Er verwaltet das Vermögen des Fonds in eigener Verantwortung.

(2) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind mehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Angelegenheiten

1.

zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder

2.

ein Mitglied des Vorstandes gemeinsam mit einem Prokuristen

jeweils zur Vertretung des Fonds befugt sind.

(3a) Ist nur ein Mitglied des Vorstandes bestellt und dieses verhindert, darf die Satzung vorsehen, dass der Fonds durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten wird.

(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, daß die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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