I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes
Dieses Gesetz hat die Ziele, die Wirtschaft in Kärnten zu fördern und eine wachstumsfördernde, beschäftigungsschaffende sowie ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung zu sichern, die regionale Wertschöpfung anzuheben, die Wettbewerbsfähigkeit der Kärntner Wirtschaft und eine ausgewogene regionale Entwicklung zu verbessern.
0 Kommentare zu § 1 K-WFG