(1) Die vom Fonds in seinem Wirkungsbereich ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere in Industrie, Gewerbe, Tourismus und sonstige Dienstleistungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes sind in Geschäftsfeldern zusammenzufassen. Diese Geschäftsfelder sind in der Satzung näher zu umschreiben.
(2) Die Tätigkeiten des Fonds sind zumindest im Rahmen der nachstehenden Geschäftsfelder auszuüben:
a) | Beratung von Unternehmen in Angelegenheiten der Personalentwicklung und der lebensbegleitenden Weiterbildung einschließlich der Förderberatung, | |||||||||
b) | Förderung von Betriebsansiedlungen und Betriebsgründungen, | |||||||||
c) | Infrastruktur und regionale Förderung einschließlich der Aus- und Weiterbildungsförderung nach den Grundsätzen des lebensbegleitenden Lernens, der Erhöhung der Standortqualität und der Erhöhung der Produktqualität, | |||||||||
d) | Technologiefonds, | |||||||||
e) | Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten; | |||||||||
f) | Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), Strukturentwicklung, Investorenakquisition und –betreuung, Standortmarketing und –management sowie Technologiemarketing. |
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