§ 10 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 10

Fondsorgane

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:

a)

der Vorstand und

b)

das Kuratorium.

 

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder von Landesregierungen und Abgeordnete zum Landtag sowie Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre und Mitglieder des Gemeindevorstandes von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern dürfen den Organen nicht angehören.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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