§ 6 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 6

Arten der Förderung

 

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

Beratung,

b)

Beteiligung an Förderungsaktionen der Förderungseinrichtungen des Bundes und

c)

Gewährung von

1.

Zinsenzuschüssen für vom Förderungswerber aufgenommene oder aufzunehmende Kredite und Darlehen,

2.

Darlehen,

3.

Investitions-, Bau- und Leasingkostenzuschüssen,

4.

Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungskostenzuschüssen,

5.

nicht rückzahlbaren einmaligen Beihilfen,

d)

das Eingehen von Beteiligungen.

 

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

 

(3) Die Zusicherung über die Gewährung von Förderungen oder die Ablehnung von Förderungsanträgen hat gegenüber dem Förderungswerber in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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