Aufgaben
(1) Der Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten:
a) | Vorgabe allgemeiner strategischer wirtschaftspolitischer Ziele und der daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds (§ 35 Abs 1); | |||||||||
b) | organisatorische Strukturen, Zielvorgaben und operative Ansätze im Bereich der Wirtschaftsentwicklung; | |||||||||
c) | regelmäßige Evaluierungen von Aufgabenbereichen der Wirtschaftsförderung (§ 36 Abs 8) und Schlußfolgerungen aus den Ergebnissen dieser Evaluierungen. |
(2) Der Beirat darf der Landesregierung Vorschläge in Angelegenheiten des Abs 1 erstatten.
(3) Die Landesregierung hat den Beirat vor der Genehmigung von Leitlinien des Fonds (§ 35 Abs 2) anzuhören.
(4) Der Beirat hat die Landesregierung bei der Erstellung eines jährlichen Berichtes zur Wirtschaftslage des Landes an den Kärntner Landtag zu unterstützen.
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