§ 28 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 28

Geschäftsstelle

 

(1) Beim Fonds wird als Geschäftsapparat eine Geschäftsstelle eingerichtet.

 

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:

a)

die Entgegennahme und Prüfung der Förderungsansuchen einschließlich der notwendigen Erhebungen und deren Vorlage an die Entscheidungsträger,

b)

die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse der Fondsorgane, wie der Ausfertigung der Verträge, die Abwicklung der Förderung, die Eintreibung ausstehender Forderungen,

c)

die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Fonds,

d)

die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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