§ 16 K-WFG Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.

(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder

4.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht.

(4) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 K-WFG
§ 17 K-WFG