(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
1. | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Abberufung, | |||||||||
4. | Tod. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.
(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, | |||||||||
2. | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder | |||||||||
3. | das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder | |||||||||
4. | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht. |
(4) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
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