§ 22 K-WFG § 22

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

a)

Personen, die dem Kuratorium angehören;

b)

die Mitglieder des Vorstandes;

c)

die Organe der Aufsichtsbehörde;

d)

das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung;

e)

(entfällt);

f)

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 K-WFG
§ 23 K-WFG