§ 22 K-WFG § 22

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

a)

Personen, die dem Kuratorium angehören;

b)

die Mitglieder des Vorstandes;

c)

die Organe der Aufsichtsbehörde;

d)

das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung;

e)

(entfällt);

f)

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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