§ 37 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 37

Bestätigung der Vertretungsbefugnis

 

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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