(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Gewährung von Förderungen zu achten.
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