Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch
a) | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
2. | dasMitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
0 Kommentare zu § 19 K-WFG