§ 19 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 19

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

 

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

 

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

 

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

dasMitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

In Kraft seit 15.04.1993 bis 31.12.9999
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