§ 11a K-WFG § 11a

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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