§ 38 K-WFG Organisation

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein wirtschaftspolitischer Beirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) (entfällt)

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein entsprechendes Fachwissen über die Struktur, die Problemlagen und die Bedürfnisse der Wirtschaft Kärntens, der in Kärnten tätigen Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer verfügen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Beirates haben:

a)

jede der im Landtag vertretenen Parteien;

b)

die Wirtschaftskammer Kärnten;

c)

die Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten;

d)

die Industriellenvereinigung Kärnten;

e)

der Österreichische Gewerkschaftsbund (Landesexekutive Kärnten);

f)

der Österreichische Städtebund (Landesgruppe Kärnten);

g)

der Kärntner Gemeindebund.

(5) Vier weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter von Bildung, Wissenschaft und Forschung (zB Universität Klagenfurt, Fachhochschule Kärnten, nationale und internationale Forschungsinstitute) zu bestellen.

(5a) Zwei weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter der Kreativwirtschaft und der Startup-Unternehmen zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten (Abs. 4) einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat diese die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 4 lit. a zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(7) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat. Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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