§ 26 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Satzung muß mindestens enthalten:

1.

die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;

2.

die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;

3.

Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;

4.

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;

5.

Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;

9.

allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

10.

Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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