Mitteilungspflichten
(1) Der Fonds hat Förderungsrichtlinien und Einzelförderungen vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung von Berichtspflichten aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind.
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