§ 12 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.

(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.

(4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn das Kuratorium vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.

(5) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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