§ 23 K-WFG Rechte und Aufgaben des Kuratoriums

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen,

2.

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen,

3.

den Vorsitzenden des Kuratoriums und seinen Stellvertreter zu wählen,

4.

den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu beschließen;

5.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen,

6.

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen,

7.

zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 zu ermächtigen,

8.

über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu beschließen,

9.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

10.

über Vorschlag des Vorstandes Förderungsrichtlinien zu erlassen,

11.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des § 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

12.

der Gewährung von Förderungsmitteln, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

13.

bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen,

14.

dem Eingehen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g und § 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmen,

15.

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

16.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

17.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen,

18.

den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen.

(5) (entfällt)

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 K-WFG
§ 24 K-WFG