Anl. 1 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

      Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

      Artikel III
      (LGBl Nr 108/2019)
      Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
      1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 15.12.2021 bis 31.12.9999
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