§ 3 K-WFG Aufgabe des Fonds

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Fonds hat die Aufgabe zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen durch:

a)

die Hebung der Leistungskraft und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben unter Bedachtnahme auf umweltverträgliche Dienstleistungen und Produktionen aufgrund der Förderung

1.

der Forschung und der Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Dienstleistungen,

2.

der Fertigungsüberleitung und Markteinführung neuer Produkte, der Modernisierung und Anpassung an den internationalen Standard unter Berücksichtigung der Einführung umweltfreundlicher Produktionsverfahren,

3.

der Verbesserung der Absetzbarkeit von Produkten und Leistungen auf dem inländischen und internationalen Markt,

4.

der Bereitschaft der Unternehmen in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter unabhängig von ihrem Alter zu investieren und die Personalentwicklung zu optimieren;

b)

die Unterstützung bei der Gründung und beim Ausbau von Unternehmen zur

1.

Schaffung von Dauerarbeitsplätzen,

2.

Verminderung von Beschäftigungsschwankungen,

3.

Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie der Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen Waren und Leistungen in Krisenzeiten,

4.

Anhebung der regionalen Wertschöpfung und zur Verbesserung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung;

c)

Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;

d)

die Unterstützung von nicht auf Gewinn orientierten Maßnahmen der regionalen Entwicklung (Infrastrukturmaßnahmen);

e)

die Förderung von Maßnahmen, Vorhaben sowie Veranstaltungen zur Verbesserung der Qualität im Fremdenverkehr sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Grundlagen für den Fremdenverkehr und die Unterstützung der entsprechenden Einrichtungen hiefür;

f)

die Unterstützung von Unternehmen bei der laufend erforderlichen Qualifizierung und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter unabhängig von ihrem Alter und bei der Optimierung der Personalentwicklung;

g)

das Eingehen von Beteiligungen an Gesellschaften, die der Wirtschaftsförderung dienen;

h)

Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), insbesondere der Investorenakquisition und -betreuung, des Standortmarketings und -managements, der Strukturentwicklung, des Technologiemarketings sowie der Einrichtung und des Betriebes von Technologie-, Industrie- und Gewerbeparks sowie von Technologie- und Gründerzentren.

(1a) Der Fonds wird ermächtigt, auf Grund von entsprechenden Vereinbarungen Beteiligungen von Gebietskörperschaften für diese zu verwalten.

(1b) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten, dem Bund oder mit Förderungseinrichtungen dieser Gebietskörperschaften, für diese Rechtsträger bestimmte Förderungsmaßnahmen, etwa solche aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration, abwickeln oder bestimmte, dem Fonds obliegende Förderungsmaßnahmen durch diese Rechtsträger abwickeln lassen. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Zu den Aufgaben des Fonds zählen nicht:

a)

die Förderung der Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Förderung kultureller Tätigkeiten, es sei denn, daß es sich um internationale kulturelle Veranstaltungen mit touristischer Umwegrentabilität handelt.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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