Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(3)Absatz 3Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind
a)Litera aMaßnahmen nach § 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,Maßnahmen nach Paragraph 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,
b)Litera bMaßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,Maßnahmen nach den Paragraphen 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,
c)Litera cMaßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,Maßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,
d)Litera dDisziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,
e)Litera eMaßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,Maßnahmen nach Paragraph 79, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
f)Litera fdie Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse,
g)Litera gdie Erlassung von Verordnungen.
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Vorstand an Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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