§ 36 K-WFG

K-WFG - Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung).

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter, in dessen Verhinderungsfall durch einen bevollmächtigten Bediensteten jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden.

Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 K-WFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 K-WFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 K-WFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 K-WFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 K-WFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35a K-WFG
§ 37 K-WFG