Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Kärnten werden aufgrund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
Wahlkreis, Mandatszahl
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der zu vergebenden Mandate beträgt 21.
Wahlausschreibung
(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Wahlausschreibung hat den Stichtag sowie das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Wahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(2) Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen auszuschreiben.
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die am Stichtag
a) | Kammerzugehörige gemäß § 2 Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2, in der jeweils geltenden Fassung, sind und | |||||||||
b) | nicht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung, LGBl Nr 191/1974, in der jeweils geltenden Fassung, vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen sind sowie | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer, so gilt die Wahlberechtigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen als gegeben, wenn für den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen Kalendermonat die Kammerumlage zur Landarbeiterkammer entrichtet oder für diesen Monat vorgeschrieben wurde.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlbehörde
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl ist am Sitz der Landarbeiterkammer eine Wahlbehörde für das gesamte Land einzurichten. Sie bleibt bis zur Konstituierung der Wahlbehörde anlässlich der nächsten Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer im Amt. Der Wahlbehörde sind das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beizustellen.
(2) Die Wahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter sowie acht Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Beisitzer sind von der Landesregierung zu bestellen, für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder der Wahlbehörde dürfen nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte Personen sein. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, soweit sie den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Die Vertreter der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus einem anderen Grund als der vorübergehenden Verhinderung nicht aus, so hat die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag für seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Kärntner Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde sind an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer bis zum Abschluss des Wahlverfahrens öffentlich anzuschlagen.
(6) Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen in die Wahlbehörde zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an der Verhandlung ohne Stimmrecht teil.
Konstituierung der Wahlbehörde
(1) Die vom Vorsitzenden einzuberufende Wahlbehörde hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörde ist der Vorsitzende als Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.
Geschäftsführung der Wahlbehörde
(1) Die Sitzungen der Wahlbehörde sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Wahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens der Hälfte der Beisitzer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten. Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
(3) Über die Sitzungen der Wahlbehörde sind Niederschriften aufzunehmen. Ein sachkundiger Mitarbeiter der Landarbeiterkammer darf an den Sitzungen der Wahlbehörde beratend teilnehmen.
(1) Die Wahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:
1. | die Prüfung der Wahlvorschläge; | |||||||||
2. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
3. | die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
4. | die Entscheidung über Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis; | |||||||||
5. | die Auszählung der Stimmen; | |||||||||
6. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
7. | die Kundmachung des Wahlergebnisses. |
(2) (entfällt)
(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen.
(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Verzeichnis aller Kammerzugehörigen zu führen und auf aktuellem Stand zu halten (Mitgliederevidenz). Zu diesem Zweck ist die Landarbeiterkammer ermächtigt, die Stammdaten der Mitglieder (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name und Anschrift des Dienstgebers, Beginn und Ende der Beschäftigung) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit erforderlich sind, zu ermitteln und zu verarbeiten. Die der Landesregierung unterstellten Behörden und Ämter, die Gemeinden, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice im Rechtshilfeverfahren sowie die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben der Landarbeiterkammer auf Verlangen Daten im Sinne des zweiten Satzes und Unterlagen darüber in geeigneter Form zu übermitteln, sofern dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Aufgrund der gemäß Abs. 2 übermittelten Daten hat die Landarbeiterkammer ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land zu erstellen und dieses Wählerverzeichnis rechtzeitig der Wahlbehörde zur öffentlichen Auflage gemäß § 11 zu übermitteln. Das Wählerverzeichnis muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am Stichtag in Kärnten in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen ununterbrochen arbeitslos oder arbeitsunfähig infolge Krankheit oder Unglücksfall war, enthalten.
(4) Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen gemäß § 19 an die Wahlberechtigten zu versenden.
(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
Auflage des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist bei der Wahlbehörde und beim Kammeramt spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag durch zwei Wochen während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn der Einsichtsfrist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In das Wählerverzeichnis kann innerhalb der Auflagefrist jedermann Einsicht nehmen und dabei auch Abschriften oder Vervielfältigungen davon anfertigen.
(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses nur auf Grund von Entscheidungen der Wahlbehörde vorgenommen werden.
(3) Das Wählerverzeichnis ist darüber hinaus von der Landarbeiterkammer während der Auflagefrist im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Wahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
(1) Die Wahlbehörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Wahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Wahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Wahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Wahlbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidung der Wahlbehörde durchzuführen.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 12b Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Wahlbehörde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Wahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Wahlbehörde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 12 Abs. 2 bis 4 und § 12b Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.
Ausfolgung des Wählerverzeichnisses
Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses durch die wahlwerbenden Gruppen an Dritte ist unzulässig.
Wahlvorschläge
(1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 38. Tag vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 13.00 Uhr der Wahlbehörde schriftlich vorzulegen; diese hat Tag und Uhrzeit ihres Einlangens auf den Wahlvorschlägen zu vermerken. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Adresse der Unterstützer sind anzugeben.
(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:
1. | die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben; | |||||||||
2. | die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Adresse jedes Wahlwerbers sowie | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten (Vor- und Zuname, Adresse). |
(3) Führt ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten an, gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.
(4) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Wahlbehörde zurückzuweisen, hat die Wahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.
Unterscheidende Bezeichnung
der wahlwerbenden Gruppen in den
Wahlvorschlägen
(1) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat die Wahlbehörde Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die schon in veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an
erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen wahlwerbenden Gruppe gleicht oder von diesem nur schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenangehörigen zur Bezeichnung des Wahlvorschlages namhaft zu machen, dessen Name keinen Anlass zu einer Verwechslung gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenangehöriger namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Überprüfung der Wahlvorschläge,
Ergänzungsvorschläge, Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt und die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Die Wahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Wahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützung spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr erfolgt ist.
(4) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungen (§ 15 Abs 1) auf oder entspricht er nicht den in § 15 Abs 2 geforderten Voraussetzungen, ist er spätestens am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 von der Wahlbehörde zurückzuweisen. Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärungen (§ 15 Abs 4) nicht vorliegen, sind im Wahlvorschlag zu streichen. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung ist sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, ist sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Wenn ein Wahlwerber stirbt, verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 15 Abs 4) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellbevollmächtigten bedürfen, sowie die Zustimmungserklärung müssen spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.
(7) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(8) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 16.00 Uhr gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
Abschluss und Veröffentlichung
der Wahlvorschläge
(1) Spätestens am 30. Tag vor dem Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Wahlwerber, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, sind die überzähligen Wahlwerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer und im Internet zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 2) zur Gänze ersichtlich sein.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, hat die Wahlbehörde über die Reihenfolge durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist, zu entscheiden.
(3) Im Anschluss an die nach Abs 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die Worte "Liste 1, 2, 3" usw in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(5) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6) Liegt nur ein zu veröffentlichender Wahlvorschlag vor, hat die Wahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies der wahlwerbenden Gruppe, der Landarbeiterkammer und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Wahlbehörde hat die Mandate den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen, festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind, und das Wahlergebnis unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.
Briefwahl
(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren amtlichen Stimmzettel und einem leeren Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig zu übermitteln. Die Versendung hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 zu erfolgen. Die Versendung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer erfolgen.
(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis und die von der Wahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.
(3) Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die insbesondere auf die Person des Wählers schließen lassen.
(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat entsprechend der Reihenfolge in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 18) die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Wahlbehörde hergestellt werden.
Stimmabgabe
(1) Zur brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die von der Wahlbehörde festgelegte Anschrift zu übermitteln oder an die Wahlbehörde zu übergeben. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert übermittelt oder übergeben, ist es vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(2) Die Übermittlung oder Übergabe des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass es bis zum Ablauf der in der Wahlausschreibung festgelegten Frist bei der Wahlbehörde einlangt. Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei Einlangen am letzten Tag der Frist auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Wahlleiter hat das Einlangen im Wählerverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat der Wahlleiter auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Die Wahlkarte hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift "Ersatz" aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann sodann seine Stimme nur mehr mit der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Die Ausstellung der Ersatzwahlkarte ist im Wählerverzeichnis einzutragen. Von einem Wahlberechtigten in einem solchen Fall eingelangte, nicht als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(4) Vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte ist die Identität des Wahlberechtigten (Antragstellers) zu prüfen und dieser auf die Rechtsfolgen gemäß Abs 3 hinzuweisen.
Gültige Ausfüllung
des amtlichen Stimmzettels
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, eindeutig zu erkennen ist.
Wahlzeugen
(1) Zur Stimmenauszählung durch die Wahlbehörde dürfen von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Wahlbehörde veröffentlicht wurde, höchstens zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs 1 schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss oder eine Mitwirkung bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.
Öffnung und Prüfung der Rücksendekuverts
(1) Die Wahlbehörde hat die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts festzustellen und diese zu öffnen.
(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
1. | ein Rücksendekuvert leer ist oder | |||||||||
2. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts befinden oder | |||||||||
3. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befinden. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Wahlkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) im Rücksendekuvert zu belassen. |
(3) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht. Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet diese. Im Weiteren prüft sie die Stimmzettel nach § 25.
Prüfung der Stimmzettel
(1) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie als eine gültige Stimme, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet ist oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Abs 6 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder | |||||||||
5. | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als eine ungültige Stimme.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
Abschluss des Wahlvorganges
(1) Mit Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Als Ergebnis der Stimmenauszählung stellt die Wahlbehörde fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und | |||||||||
4. | die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. |
(3) Jene Rücksendekuverts und Stimmzettel, die eine ungültige Stimme ergeben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(4) Die Wahlbehörde hat die Feststellungen gemäß §§ 24 und 25 unter Angabe der fortlaufenden Nummer gemäß Abs 3 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift zu bestätigen. Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist der Wahlvorgang beendet.
(5) Unmittelbar nach Beendigung des Wahlvorganges hat die Wahlbehörde den Wahlakt in ein Paket zu verpacken. Der Wahlakt besteht aus:
1. | der Niederschrift, | |||||||||
2. | dem Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis), | |||||||||
3. | den Rücksendekuverts, | |||||||||
4. | den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in getrennte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind, und | |||||||||
5. | den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach wahlwerbenden Gruppen in eigene Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind. Der Wahlakt ist bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. |
(6) Verspätet einlangende Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen dem Wahlakt beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.
Besondere Maßnahmen
bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte oder einlangende Rücksendekuverts unberührt.
(2) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.
Mandatsverteilung und Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts
1. | gemäß Abs 2 bis 5 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 21 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verteilen; | |||||||||
2. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Gruppen zuzuweisen und festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind. |
(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 21. größte Zahl.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.
(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.
(6) Die Wahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 26 Abs 2 und 28 Abs 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen und im Internet zur Verfügung zu stellen.
Ersatzmitglieder
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung folgenden Wahlwerber sind Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.
(2) Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtet. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder einen Samstag, hat die Wahlbehörde Vorsorge zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.
Kosten
(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Anträge auf Ersatz von Wahlkosten sind innerhalb von 60 Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Landarbeiterkammer zu stellen. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung.
Die Wahlbehörde und die Landarbeiterkammer sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammerzugehörigen zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten zwischen der Landarbeiterkammer, der Wahlbehörde und den in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsträgern ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht an Dritte weitergeben. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landarbeiterkammerwahlgesetz (LAKWG), LGBl Nr 38/1995, außer Kraft.
Gesetz vom 28. April 2005, mit dem eine Wahlordnung für die
Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer
für Kärnten erlassen wird (Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung
- K-LAKWO)
StF: LGBl Nr 48/2005
Änderung