Stimmabgabe
(1) Zur brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die von der Wahlbehörde festgelegte Anschrift zu übermitteln oder an die Wahlbehörde zu übergeben. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert übermittelt oder übergeben, ist es vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(2) Die Übermittlung oder Übergabe des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass es bis zum Ablauf der in der Wahlausschreibung festgelegten Frist bei der Wahlbehörde einlangt. Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei Einlangen am letzten Tag der Frist auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Wahlleiter hat das Einlangen im Wählerverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat der Wahlleiter auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Die Wahlkarte hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift "Ersatz" aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann sodann seine Stimme nur mehr mit der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Die Ausstellung der Ersatzwahlkarte ist im Wählerverzeichnis einzutragen. Von einem Wahlberechtigten in einem solchen Fall eingelangte, nicht als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(4) Vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte ist die Identität des Wahlberechtigten (Antragstellers) zu prüfen und dieser auf die Rechtsfolgen gemäß Abs 3 hinzuweisen.
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