Konstituierung der Wahlbehörde
(1) Die vom Vorsitzenden einzuberufende Wahlbehörde hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörde ist der Vorsitzende als Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.
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