Mandatsverteilung und Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts
1. | gemäß Abs 2 bis 5 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 21 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verteilen; | |||||||||
2. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Gruppen zuzuweisen und festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind. |
(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 21. größte Zahl.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.
(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.
(6) Die Wahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 26 Abs 2 und 28 Abs 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen und im Internet zur Verfügung zu stellen.
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