Wahlausschreibung
(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Wahlausschreibung hat den Stichtag sowie das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Wahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(2) Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen auszuschreiben.
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