Auflage des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist bei der Wahlbehörde und beim Kammeramt spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag durch zwei Wochen während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn der Einsichtsfrist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In das Wählerverzeichnis kann innerhalb der Auflagefrist jedermann Einsicht nehmen und dabei auch Abschriften oder Vervielfältigungen davon anfertigen.
(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses nur auf Grund von Entscheidungen der Wahlbehörde vorgenommen werden.
(3) Das Wählerverzeichnis ist darüber hinaus von der Landarbeiterkammer während der Auflagefrist im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
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