(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 12b Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Wahlbehörde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Wahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Wahlbehörde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 12 Abs. 2 bis 4 und § 12b Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
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