Geschäftsführung der Wahlbehörde
(1) Die Sitzungen der Wahlbehörde sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Wahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens der Hälfte der Beisitzer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten. Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
(3) Über die Sitzungen der Wahlbehörde sind Niederschriften aufzunehmen. Ein sachkundiger Mitarbeiter der Landarbeiterkammer darf an den Sitzungen der Wahlbehörde beratend teilnehmen.
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