§ 18 K-LAKWO

K-LAKWO - Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 18

Abschluss und Veröffentlichung

der Wahlvorschläge

 

(1) Spätestens am 30. Tag vor dem Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Wahlwerber, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, sind die überzähligen Wahlwerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer und im Internet zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 2) zur Gänze ersichtlich sein.

 

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, hat die Wahlbehörde über die Reihenfolge durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist, zu entscheiden.

 

(3) Im Anschluss an die nach Abs 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist.

 

(4) Den unterscheidenden Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die Worte "Liste 1, 2, 3" usw in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.

 

(5) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

 

(6) Liegt nur ein zu veröffentlichender Wahlvorschlag vor, hat die Wahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies der wahlwerbenden Gruppe, der Landarbeiterkammer und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Wahlbehörde hat die Mandate den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen, festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind, und das Wahlergebnis unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.

In Kraft seit 04.02.2010 bis 31.12.9999
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