Öffnung und Prüfung der Rücksendekuverts
(1) Die Wahlbehörde hat die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts festzustellen und diese zu öffnen.
(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
1. | ein Rücksendekuvert leer ist oder | |||||||||
2. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts befinden oder | |||||||||
3. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befinden. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Wahlkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) im Rücksendekuvert zu belassen. |
(3) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht. Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet diese. Im Weiteren prüft sie die Stimmzettel nach § 25.
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