Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.
(2) Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtet. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder einen Samstag, hat die Wahlbehörde Vorsorge zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.
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