§ 15 K-LAKWO

K-LAKWO - Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 15

 

Wahlvorschläge

 

(1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 38. Tag vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 bis 13.00 Uhr der Wahlbehörde schriftlich vorzulegen; diese hat Tag und Uhrzeit ihres Einlangens auf den Wahlvorschlägen zu vermerken. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Adresse der Unterstützer sind anzugeben.

 

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Adresse jedes Wahlwerbers sowie

3.

die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten (Vor- und Zuname, Adresse).

 

(3) Führt ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten an, gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.

 

(4) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

 

(5) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Wahlbehörde zurückzuweisen, hat die Wahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.

In Kraft seit 04.02.2010 bis 31.12.9999
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