Briefwahl
(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren amtlichen Stimmzettel und einem leeren Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig zu übermitteln. Die Versendung hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs 1 zu erfolgen. Die Versendung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer erfolgen.
(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis und die von der Wahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.
(3) Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die insbesondere auf die Person des Wählers schließen lassen.
(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.
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